1. Die Dienstleistung als Makler richtet sich auf die Vermittlung bzw. den Nachweis zum Vertragsabschluss der Gelegenheiten.
2. Die Anforderung unserer Angebote und Annahme unserer Maklerdienste bedeutet Auftragserteilung und beinhaltet einen allgemeinen Suchauftrag bzw. Verkaufsauftrag sowie Akzeptanz der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Der Maklerauftrag kommt schriftlich, mündlich oder stillschweigend durch Inanspruchnahme unserer Tätigkeit zustande.
4. Die Maklerprovision im Erfolgsfalle beträgt:
Bei Kaufobjekten im Bundesland Bayern für den Käufer 3,57 % incl. gesetzl. Mehrwertsteuer, für den Verkäufer 3,57 % incl. gesetzl. Mehrwertsteuer.
Bei Anmietung einer Wohnimmobilie 2,38 Monatsmieten incl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Bei einer gewerblichen Anmietung 3,57 Monatsmieten incl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Bei Vermittlung von Erbbaurechten 5,95 % aus dem Grundstückswert und 3,57 % ggf. aus dem Gebäudewert.
Die Höhe der Provision als auch die jeweilige Zahlung des Auftraggebers richtet sich nach dem Standort der Immobilie und der dort ortsüblichen Provisionen, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Provisionssatz genannt ist.
Die Provision ist verdient und fällig bei notariellem Abschluss des Hauptvertrages.
5. Die VENI VIDI VICI – Immobilien Gruppe kann für beide Seiten – Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter – nachweisend sowie vermittelnd gegen Entgelt tätig sein. Die Doppeltätigkeit wird als Regelfall betrachtet.
6. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, entstehen bei Nichtzustandekommen eines Vertragsabschlusses dem Kauf-/ Mietinteressenten keine Kosten.
7. Alle Informationen, die durch die VENI VIDI VICI – Immobilien Gruppe mitgeteilt werden, sind für den Empfänger bestimmt, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Bei Abschluss eines Kaufvertrages oder Mietvertrages eines nachgewiesenen Objekts mit einem Dritten, auch eine Tochterfirma, führt die Weitergabe zur Provisionspflicht in Höhe der vereinbarten Provision. Die weitere Geltendmachung eines Schadens bleibt vorbehalten, insbesondere auch bezüglich der entgangenen Provision von der anderen Vertragsseite.
8. Vorkenntnis eines Objekts hat der Interessent innerhalb von 3 Kalendertagen unter Quellenangabe schriftlich mitzuteilen. Die Schriftform ist ebenfalls bei Beendigung eines Suchauftrages erforderlich.
9. Kommt zwischen dem Interessenten und dem genannten Verkäufer/Vermieter ein anderes Geschäft zustande, auch auf dem Wege der Zwangsversteigerung, so ist oben genannte Maklerprovision zu zahlen. Ebenso ist der Interessent verpflichtet, das Maklerbüro von Vertragsverhandlungen oder Vertragsabschlüssen unverzüglich zu informieren.
10. Das Maklerbüro hat die Berechtigung, die Provisionsvereinbarung in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen.
11. Spätere Direktangebote an Kauf- und Mietinteressenten durch den Verkäufer, Vermieter oder Angebote über Dritte über bereits genannte Objekte (vermittelt oder nachgewiesen) unterbrechen nicht den Ursachen-Zusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsabschluss. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein dem wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt auch für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten in einer Frist von 3 Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
12. Alleinaufträge können in schriftlicher oder mündlicher Form erteilt werden. Die Kündigung eines Alleinauftrages hat schriftlich zu erfolgen, die Frist hierfür beträgt 1 Monat nach Ablauf des Alleinauftrages. Wird der Alleinauftrag nicht gekündigt, verlängert er sich auf unbegrenzte Zeit und ist nach Ablauf eines Jahres zumindest mündlich zu verlängern. Aktivitäten sowie der Interessentennachweis werden dem Alleinauftraggeber jeweils schriftlich mitgeteilt.
13. Wird vom Verkäufer/Vermieter ein Kunde geschützt, so beinhaltet dieser Kundenschutz den Anspruch des Maklerbüros auf die volle Provisionshöhe aus dem Geschäft. Also Verkäufer-, Käuferprovision bzw. Mieterprovision und zwar unabhängig davon, ob der zu dem Zeitpunkt des Kundenschutzes aktuelle Preis erzielt wird. Bei Verhandlungen ist der Makler in jedem Falle hinzu zu ziehen. Eine Provisionsvereinbarung ist in einem notariellen Kaufvertrag aufzunehmen. Bei einem eventuell ohne Einbeziehung des Maklers entstehenden Kaufvertrag ist unverzüglich nach Abschluss das Maklerbüro in Kenntnis zu setzen. Spätere Direktangebote an Kauf- und Mietinteressenten durch den Verkäufer, Vermieter oder Angebote über Dritte über bereits genannte Objekte (vermittelt oder nachgewiesen) unterbrechen den Ursachenzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsabschluss nicht.
14. Bei Reservierungsaufträgen wird jeweils eine Reservierungsgebühr vereinbart. Die Gebühr liegt bei 1 bis 3 % aus der Kaufpreissumme und wird bei Abschluss des beabsichtigten Vertrages in voller Höhe von der vereinbarten Provision in Abzug gebracht. Bei Nichteinhaltung der Reservierung verfällt der Anspruch des Käufers/Mieters auf den Reservierungsbetrag.
15. Da Informationen und objektbezogene Auskünfte teilweise von Eigentümern und Dritten übermittelt werden, übernimmt das Maklerbüro für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben keine Gewähr, auch nicht für Angaben im Exposé. Schadensersatzansprüche durch Käufer, Mieter, Verkäufer, Vermieter werden außer Kraft gesetzt, sowie eine eventuelle Minderung oder Verneinung des Provisionsanspruches. Sämtliche Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
16. Es gelten die Regeln des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetztes. Der VENI VIDI VICI – Immobilien Gruppe übermittelte Daten werden weder verkauft noch an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergereicht. Ihre personenbezogenen Daten dienen nur dem internen Gebrauch und können auf Ihren Wunsch jederzeit gelöscht oder korrigiert werden.
17. Gerichtsstand unter Kaufleuten ist Miesbach. Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt sie die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht und ist durch eine Regelung zu ergänzen, die wirtschaftlich in wirksamer Form der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.